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Antrag
zur Umsatzsteuerrückerstattung
für Rechnungen
von Neuanschlüssen, Veränderungen und Auswechslungen von
Trinkwasser-Hausanschlüssen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 08. Oktober 2008 entschieden,
dass die Umsatzsteuer für Trinkwasser-Hausanschlüsse rückwirkend
auf der Basis des ermäßigten Steuersatzes von 7 % erhoben wird.
Seit
dem Jahre 2000 hatte die Finanzverwaltung verlangt, die
Hausanschlussleitung als eigenständige Hauptleistung zu
behandeln, die dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % unterliegen
sollte. Angesichts der Rechtssprechung BFH ist die
Finanzverwaltung von dieser Praxis nun wieder abgerückt.
Eine
rechtliche Verpflichtung, alte Rechnungen zu berichtigen, besteht
jedoch nicht. Bisher konnte eine Erstattung auch nicht vorgenommen
werden, weil nicht feststand, ob die Gemeinden die Differenzbeträge
vom Finanzamt zurückerstattet bekommen. Dies ist nun
klargestellt.
Die
Marktgemeinde Niederaula reagiert auf dieses Urteil und bietet den
betroffenen Grundstückseigentümern die Möglichkeit einer
Umsatzsteuerkorrektur.
Grundsätzlich
können nur Umsatzsteuerrückzahlungen für Wasserhausanschlüsse
erfolgen, bei denen die Festsetzungsfrist von 4 Jahren noch nicht
abgelaufen ist (§§ 4 Abs. 1 Hessisches Kommunalabgabengesetz KAG
i.V.m. 169 Abs. 1 und 169 Abs. 2 der Abgabenordnung).
Aus
Kulanzgründen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht wird die
Marktgemeinde Niederaula alle Rechnungen ab 01.08.2000, die im
Zusammenhang mit Leistungen rund um den Trinkwasser-Hausanschluss
erstellt wurden, korrigieren und die zuviel gezahlte Umsatzsteuer
erstatten.
Ausgenommen
davon sind Rechnungen von Kunden, die vorsteuerabzugsberechtigt
sind,
d. h. für gewerblich genutzte Hausanschlüsse kann keine
Umsatzsteuer erstattet werden!
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