Umsatzsteuerrückerstattung


Antrag zur Umsatzsteuerrückerstattung für Rechnungen von Neuanschlüssen, Veränderungen und Auswechslungen von Trinkwasser-Hausanschlüssen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 08. Oktober 2008 entschieden, dass die Umsatzsteuer für Trinkwasser-Hausanschlüsse rückwirkend auf der Basis des ermäßigten Steuersatzes von 7 % erhoben wird.

Seit dem Jahre 2000 hatte die Finanzverwaltung verlangt, die Hausanschlussleitung als eigenständige Hauptleistung zu behandeln, die dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % unterliegen sollte. Angesichts der Rechtssprechung BFH ist die Finanzverwaltung von dieser Praxis nun wieder abgerückt.

Eine rechtliche Verpflichtung, alte Rechnungen zu berichtigen, besteht jedoch nicht. Bisher konnte eine Erstattung auch nicht vorgenommen werden, weil nicht feststand, ob die Gemeinden die Differenzbeträge vom Finanzamt zurückerstattet bekommen. Dies ist nun klargestellt.

Die Marktgemeinde Niederaula reagiert auf dieses Urteil und bietet den betroffenen Grundstückseigentümern die Möglichkeit einer Umsatzsteuerkorrektur.

Grundsätzlich können nur Umsatzsteuerrückzahlungen für Wasserhausanschlüsse erfolgen, bei denen die Festsetzungsfrist von 4 Jahren noch nicht abgelaufen ist (§§ 4 Abs. 1 Hessisches Kommunalabgabengesetz KAG i.V.m. 169 Abs. 1 und 169 Abs. 2 der Abgabenordnung).

Aus Kulanzgründen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht wird die Marktgemeinde Niederaula alle Rechnungen ab 01.08.2000, die im Zusammenhang mit Leistungen rund um den Trinkwasser-Hausanschluss erstellt wurden, korrigieren und die zuviel gezahlte Umsatzsteuer erstatten.

Ausgenommen davon sind Rechnungen von Kunden, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, 
d. h. für gewerblich genutzte Hausanschlüsse kann keine Umsatzsteuer erstattet werden!

 

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