Grundregel:
Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere nicht mehr als
nach den Umständen unvermeidbar durch Lärm belästigt und
beeinträchtigt werden.
Rasenmäher und andere
Arbeitsgeräte:
Lärmerzeugende Geräte und
Maschinen dürfen zu folgenden Zeiten im Freien betrieben werden:
Werktags in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr
Die Benutzung an Sonn- und
Feiertagen ist generell nicht gestattet
Eine Einschränkung ist bei Freischneider, Grastrimmer,
Graskantenschneider, Laubbläser sowie Laubsammler zu beachten.
Falls für diese Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche
Umweltzeichen nicht vergeben worden ist und sie nicht mit dem
Umweltzeichen gekennzeichnet sind dürfen sie nur zu folgenden
Zeiten betrieben werden:
Werktags in der Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr
sowie von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Nachtruhe:
Bei der Nachtruhe wird nicht mehr nach Sommer und Winter
unterschieden. Es ist verboten zu folgenden Zeiten Lärmt zu
erzeugen, der andere
belästigen kann:
zwischen 20.00 Uhr abends
und 7.00 Uhr morgens
Tiere:
Der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass andere
Personen nicht mehr als unvermeidbar durch den Lärm ihres Tieres
belästigt werden. Die üblichen Geräusche, die bei der
Tierhaltung in landwirtschaftlichen Betrieben entstehen, gelten
kraft Gesetzes als unvermeidbar und sind damit zulässig.
Bei Streitigkeiten bedingt durch Tierlärm handelt es sich um privatrechtliche
Angelegenheiten. Dies bedeutet, dass die Gemeinde nicht tätig
werden kann. Es empfiehlt sich der Weg zum Schiedsamt bzw. das
Heranziehen eines Rechtsanwaltes.
Sonstige
Lärmquellen
Hi-Fi-Anlagen,
Kassettenrecorder, CD-Player, Megaphone und ähnliche
elektronische Geräte sowie Musikinstrumente jeder Art dürfen nur
so laut betrieben oder gespielt werden, dass unbeteiligte Personen
nicht gestört werden können. Wenn andere gestört werden können,
ist der Betrieb solcher Geräte und Musikinstrumente auf öffentlichem
Gelände oder in öffentlichen Verkehrsmitteln verboten. Ebenso
ist laute Musik z. B. auch auf öffentlichen Spielplätzen,
Campingplätzen und in Schwimmbädern verboten.
Allgemeine Ausnahmen:
Gewerbebetriebe in extra ausgewiesenen Gewerbegebieten
sind an die angegebenen Zeiten nicht gebunden.
Landwirtschaftliche Betriebe und auch gewerbliche
Betriebe sind an die Ruhezeiten ebenfalls nicht gebunden, wenn die
erforderlichen Arbeiten nicht bis zum Ende der Ruhezeit
aufschiebbar sind (z.B. bei Erntenotstand oder zum Füttern oder
Melken des Viehs. Baufirmen müssen auch nicht ihren Beton hart
werden lassen, nur weil Mittagsruhe herrscht).
In Not- und Katastrophenfällen darf natürlich auch während der
Ruhezeiten Lärm gemacht werden.
Bitte
nehmen Sie Rücksicht auf das Ruhebedürfnis Ihrer Nachbarn und
halten Sie sich an die Vorschriften. Wenn Sie weitere Fragen
haben, rufen Sie einfach an beim Ordnungsamt der
Gemeindeverwaltung Niederaula: Tel. 06625/9203 14, Frau Scholz.