"Informationen zum Thema Lärm"

 Grundregel:
Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Lärm belästigt und beeinträchtigt werden.

Rasenmäher und andere Arbeitsgeräte:

Lärmerzeugende Geräte und Maschinen dürfen zu folgenden Zeiten im Freien betrieben werden:

 Werktags in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr

Die Benutzung an Sonn- und Feiertagen ist generell nicht gestattet

 Eine Einschränkung ist bei Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser sowie Laubsammler zu beachten. Falls für diese Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nicht vergeben worden ist und sie nicht mit dem Umweltzeichen gekennzeichnet sind dürfen sie nur zu folgenden Zeiten betrieben werden:

 Werktags in der Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr
sowie von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr

 Nachtruhe:
Bei der Nachtruhe wird nicht mehr nach Sommer und Winter unterschieden. Es ist verboten zu folgenden Zeiten Lärmt zu erzeugen,  der andere belästigen kann:


zwischen 20.00 Uhr abends und 7.00 Uhr morgens

 Tiere:
Der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass andere Personen nicht mehr als unvermeidbar durch den Lärm ihres Tieres belästigt werden. Die üblichen Geräusche, die bei der Tierhaltung in landwirtschaftlichen Betrieben entstehen, gelten kraft Gesetzes als unvermeidbar und sind damit zulässig.

Bei Streitigkeiten bedingt durch Tierlärm handelt es sich um privatrechtliche Angelegenheiten. Dies bedeutet, dass die Gemeinde nicht tätig werden kann. Es empfiehlt sich der Weg zum Schiedsamt bzw. das Heranziehen eines Rechtsanwaltes.

Sonstige Lärmquellen

Hi-Fi-Anlagen, Kassettenrecorder, CD-Player, Megaphone und ähnliche elektronische Geräte sowie Musikinstrumente jeder Art dürfen nur so laut betrieben oder gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden können. Wenn andere gestört werden können, ist der Betrieb solcher Geräte und Musikinstrumente auf öffentlichem Gelände oder in öffentlichen Verkehrsmitteln verboten. Ebenso ist laute Musik z. B. auch auf öffentlichen Spielplätzen, Campingplätzen und in Schwimmbädern verboten.



Allgemeine Ausnahmen:
Gewerbebetriebe in extra ausgewiesenen Gewerbegebieten sind an die angegebenen Zeiten nicht gebunden.

 

   Landwirtschaftliche Betriebe und auch gewerbliche Betriebe sind an die Ruhezeiten ebenfalls nicht gebunden, wenn die erforderlichen Arbeiten nicht bis zum Ende der Ruhezeit aufschiebbar sind (z.B. bei Erntenotstand oder zum Füttern oder Melken des Viehs. Baufirmen müssen auch nicht ihren Beton hart werden lassen, nur weil Mittagsruhe herrscht).

In Not- und Katastrophenfällen darf natürlich auch während der Ruhezeiten Lärm gemacht werden.

 

Bitte nehmen Sie Rücksicht auf das Ruhebedürfnis Ihrer Nachbarn und halten Sie sich an die Vorschriften. Wenn Sie weitere Fragen haben, rufen Sie einfach an beim Ordnungsamt der Gemeindeverwaltung Niederaula: Tel. 06625/9203 14, Frau Scholz.  

 

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